Tischlerei Manufaktur Jacob – Inhaber Tischlermeister Robin Jacob – Markneukirchner Str. 56 / 08626 Adorf
1. Vertragsgrundlage
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung.
1.2 Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
1.4 Entwürfe, Pläne, Berechnungen und Kostenvoranschläge, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung verpflichtet sich der Kunde zu angemessener Vergütung und ggf. Schadensersatz.
1.5 Es ist Aufgabe des Kunden, zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
1.6 Bei Vorhandensein von Projektunterlagen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Übergabe der aktuellen Unterlagen an uns (falls noch nicht erfolgt). Bei Nichtvorlage wird die Treppe lt. Aufmaß und Erfahrungen unsererseits individuell produziert. Evtl. daraus entstehende Mehrkosten gehen nicht zu unseren Lasten.
2. Leistungsumfang und Qualität
2.1 Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die jeweils gültigen DIN Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 18065 „Wohnhaustreppen - Maße“.
Nach Auslieferung auftretende Rissbildungen oder Verzug von Holzteilen, sowie Abzeichnen von Leimfugen die auf Witterungs-einflüsse, Temperatur- u. Luftfeuchtigkeitsschwankungen zurückzuführen sind, bilden keinen Reklamationsgrund und eine Schadensersatzpflicht ist ausgeschlossen.
2.3 Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebedingungen“ (Sondersortierungen können von dieser DIN abweichen), auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt und bildet keinen Reklamationsgrund.
2.4 Für alle vereinbarten Holzdimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holzdimensionen vor. Ein Anspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
2.5 Bei Bemusterung/Beratung durch Fremdfirmen (Bauträger, Architekten etc.) kann von uns keine Haftung für Bemusterungs- u. Beratungsfehler übernommen werden.
2.6 Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, entfernen alter Anlagen, grobe Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
Sollte sich ein Heizkörper unter der Treppe befinden, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir keine Garantie bei evtl. Rissbildung im Holz durch Wärmeeinwirkung übernehmen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Hinweise lehnen wir jede Haftung ab.
2.8 Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.
2.9 Werden Stufen oder Geländerteile mit zusätzlichen Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 2 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen u. selbst zu entsorgen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen. Im Regelfall wird nur eine Transportverpackung vorgesehen, die sofort nach Einbau der Treppe abgenommen werden soll.
2.10 Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten o. sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden evtl. nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z. B. Deckenrändern, ist Sache des Auftraggebers. Der Anschluss von Fliesen, Parkett, Teppich o. ä. muss im Austrittsbereich nach Montage der Treppe erfolgen.
2.11 Massenabweichungen, die sich auf Grund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2 Nr. 7 VOB/B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
3. Lieferung/Lieferungsvoraussetzungen
3.1 Das Aufmaß erfolgt nach Auftragserteilung gesondert. Bitte benachrichtigen Sie uns bei Estrich- oder Fußbodenherstellung. Die Fein-Aufmaßmöglichkeit besteht nur bei kompletter Fußbodenfertigstellung (ohne Fliesen, Parkett o. ä.). Zur termingerechten Lieferung muss die Aufmaßmöglichkeit 8 Wochen vorher gegeben sein. Über Verzögerungen des Baufortschritts und deren Dauer hat uns der Kunde baldmöglichst schriftlich zu informieren.
3.2 Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung/Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadensersatzanspruch o. Aufwandserstattung.
3.3 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel und Betriebsstörungen verlängern die Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch für Zulieferer.
3.4 Die Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer, auch in Teilbereichen, behalten wir uns ausdrücklich vor.
3.5 Die Treppenübergabe erfolgt unverzüglich nach der Endmontage durch unsere Treppenmonteure. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Bauwerk nach 7 Werktagen anerkannt und mängelfrei übernommen, und die stillschweigende Abnahme ist vollzogen.
3.6 Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.
3.7 Es werden durch uns keine Fixgeschäfte abgeschlossen.
4. Gewährleistung, Mängelrügen
4.1 Jedes Material bedingt einen sachgemäßen Pflegeaufwand. Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten. Soweit diese Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluss übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden. Wein, Cola, Kaffee, Tierverunreinigungen etc. sind sofort zu entfernen, damit keine bzw. weniger Fleckenbildung entsteht. Durch falsche Pflege entstandene Flecken, Beschädigungen usw. sind kein reklamationsfähiger Mangel.
4.2 Polierte und lackierte Oberflächen sind nicht rutschhemmend.
4.3 Holztreppen können auf Grund des lebendigen Naturbaustoffes Holz knarren.
4.4 Die Nutzung der Treppenanlage nach Fertigstellung durch den Auftraggeber für die Weiterführung der Arbeiten ohne Entfernung des Stufenschutzsystems gilt als Ingebrauchnahme. Wir haften nicht für nachträgliche Beschädigungen. Erfolgt die Entfernung des Stufenschutzsystems später als 2 Wochen nach Montage ist die Geltendmachung von Mängeln ausgeschlossen, sofern sie nicht eindeutig Produktionsmängel darstellen.
4.5 Eine natürliche Abnutzung durch Gebrauch des Materials stellt keine Berechtigung zur Nacherfüllung dar.
4.6 Gewährleistungsansprüche gelten vier Jahre nach VOB.
4.7 Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, diese ist fehlgeschlagen. Ist sie auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- oder Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist. Unsere Verpflichtung zum Ersatz der dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt.
Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind schriftlich zur Abnahme zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche. Für Kaufleute bleibt die Vorschrift des § 377 HGB unberührt.
5. Preise und Zahlungen
5.1 Es gelten die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
5.2 Abschlagszahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Die durch die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen entstehenden Terminverschiebungen haben wir nicht zu verantworten. Bei Überschreitung des vereinbarten Einbautermins durch den Bauherrn sind 90 % der Gesamt-Vertragssumme fällig.
5.3 Die Geltung von § 16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichneten Schlussrechnung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
5.4 Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen. Dies gilt nicht, wenn das vereinbarte Lieferdatum nicht mehr als 2 Monate nach dem Vertragsdatum liegt, es sei denn, der frühere Liefertermin verzögert sich aus den o. g. Gründen über die 2-Monatsfrist hinaus.
5.5 Evtl. Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Gewerbliche Kunden
Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende ergänzende Bedingungen:
6.1 Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Bei Versetzen der Deckenkantenwinkel durch uns sorgt der Kunde für Meterrisse unmittelbar neben dem Treppenloch o. für rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues. Es gilt ferner als vereinbart, dass maßgleiche Treppen bzw. Treppenteile zu liefern sind. Das bedeutet, dass die Toleranzen von Geschosshöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen nicht größer als gemäß DIN 18202 „Maßtoleranzen für Hochbau“ sind. Abweichungen der Geschosshöhe werden im Antritt ausgeglichen bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Toleranzen als die Treppenverstellbarkeit erlaubt, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2 Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
6.3 Bei Dauerlieferungen ist in angemessener Frist, mindestens aber 6 Wochen vor dem endgültigen Liefertermin, schriftlich abzurufen. Der Montagetermin ist mindestens 3 Wochen vorher mit uns abzustimmen. Ein Anspruch auf frühere Lieferung als ursprünglich vereinbart besteht nicht.
6.4 Gerät bei Dauerbelieferung der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen.
7. Kündigung
Bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber, steht dem Auftragnehmer ein Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu. Unberührt bleibt hiervon das Recht des Auftragnehmers einen höheren Schaden nachzuweisen und abzurechnen.
8. Eigentumsvorbehalt
Soweit wir durch Einbau oder Verarbeitung Rechte an der Treppe und ihren Teilen verlieren, tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner oder Eigentümer an uns ab. Bis zur Zahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Auftraggeber ist im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zur Veräußerung oder Verarbeitung widerruflich berechtigt. In diesen Fällen tritt der Auftraggeber schon jetzt die ihm aus Veräußerung oder Verarbeitung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns innerhalb von 5 Werktagen ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Des Weiteren behalten wir uns das Sicherungs- und Abtretungsrecht, am Eigentum bei Insolvenz etc., des Auftraggebers vor.
9. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam, anfechtbar oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. In diesem Fall gilt eine wirksame Regelung, die dem angestrebten und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
9.1 Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist das Gericht unseres Firmensitzes, es steht uns jedoch frei, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.